AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau
Ausgabe 01.01.2015
Unsere AGB sind JardinSuisse konform und werden zwischen Bauherr und Unternehmer vereinbart.
Die individuellen Vereinbarungen inklusive Leistungsverzeichnisse und Pläne gehen den AGB JardinSuisse vor.
0 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaus bei der Erstellung von Neuanlagen sowie für sämtliche landschaftsgärtnerischen Leistungen.
Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:
- Individuelle Vertragsurkunde / Werkvertrag
- Leistungsverzeichnis
- Pläne
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Normen in der jeweils gültigen Fassung
- Schweizerisches Obligationenrecht
Massgebliche Normen: SIA 118, SIA 118/318, SIA 318 sowie weitere SIA- oder Fachverbandsnormen.
1 Werkvertrag
1.0 Abschluss
Ein Werkvertrag entsteht durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch Beginn der Ausführung.
Es gelten die AGB der Hortulanus AG Gartenbau.
1.1 Ausschreibung / Leistungsverzeichnis
Der Bauherr erhält ein Gesamtangebot mit Materialangaben, Qualität, Ort und Art der Ausführung.
1.2 Angebot
Angebote sind 30 Tage verbindlich, sofern keine andere Frist genannt wird.
1.3 Urheberrecht
Werden Projekt- oder Planunterlagen ohne Auftrag verwendet, wird eine Entschädigung in Höhe von 10% der Auftragssumme fällig.
1.4 Toleranzen des Angebots
Offerte: Neuanlagen ±10%, Umänderungen ±15%
Kostenvoranschlag: ±20%
Nachtragsofferten: ±5%
1.5 Pflichten der Vertragspartner
Unternehmer und Bauherr verpflichten sich zur sorgfältigen Vertragserfüllung.
1.5.1 Pflichten des Unternehmers
- Schäden und Materialherkunft melden
- Rechenschaft über bauseits vorhandene Materialien
1.5.2 Pflichten des Bauherrn
- Pläne, Angaben und Leitungen bereitstellen
- Materialien und Pflanzen prüfen
- Fixpunkte und Grenzen markieren
- Bodenabklärungen und Angaben liefern
2 Vergütungsregelungen
2.1 Leistungen
Im Werkvertrag festgelegt.
2.2 Vergütungsarten
- Einheitspreise (m, m2, m3, to)
- Globalpreise (Einzelleistung)
- Pauschalpreise (Gesamtleistung)
- Regiepreise (nach Aufwand)
2.3 Regiearbeiten
Werden gegen täglichen Rapport abgerechnet. Tarife gemäss JardinSuisse.
Zusatzkosten für Wege, Gebühren und Geräte werden separat verrechnet.
3 Bestellungsänderung
3.1 Änderungsrecht des Bauherrn
Bei Einheitspreisverträgen können Leistungen angepasst werden, sofern der Charakter des Werkes erhalten bleibt.
Bei Gesamtpreisverträgen nur schriftlich und in Ausnahmefällen.
3.2 Vergütung bei Änderung
Nutzenlose Aufwände durch Änderungen sind zu entschädigen.
4 Bauausführung
- 4.1 Fristen: Vereinbarte Termine sind bindend, Ausnahmen bei Schlechtwetter oder Lieferverzug
- 4.2–4.7: Der Bauherr stellt alle notwendigen Unterlagen, Energie und Zugang bereit
- 4.8 Werkstoffe: Gute Qualität gemäss Norm, Abweichungen durch Vorgaben des Bauherrn gehen nicht zu Lasten des Unternehmers
- 4.11 Unterakkordanten: Einsatz erlaubt, bei Bauherrn-Vorgabe entfällt Haftung
5 Ausmass und Zahlungsmodalitäten
- 5.1 Ausmass: Berechnung gemäss Vereinbarung
- 5.2 Abschlagszahlungen: 20% bei Vertragsbeginn, danach monatlich 90%
- 5.3 Rückbehalt: 10% bis CHF 200’000.–, danach 5% (min. CHF 20’000.–)
- 5.4 Schlussabrechnung: Innerhalb von 10 Tagen prüf- und zahlbar
6 Abnahme des Werkes und Mängelhaftung
- 6.1 Abnahme: Mit Anzeige oder Ingebrauchnahme durch Bauherr
- 6.2 Mängelhaftung: Gemäss SIA 118, mit Haftungseinschränkungen bei leichter Fahrlässigkeit
- 6.3 Verjährung: Pflegearbeiten: 2 Jahre, übrige Werke: 5 Jahre
7 Vorzeitige Beendigung
Rücktritt jederzeit möglich gegen volle Entschädigung.
Der Unternehmer kann bei Zahlungsverzug zurücktreten.
8 Versicherungen
Versicherungssumme: CHF 5 Mio. für Sachschäden.
Bauwesenversicherung: 0.5% der Auftragssumme.
9 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Wettingen.
Die AGB sind auf www.hortulanus.ch einsehbar.